Garantie
Der Gesetzgeber verlangt für Zahnersatz eine Gewährleistungspflicht zwischen 6 und 24 Monaten. Da wir von der Qualität des von uns hergestellten Zahnersatzes sehr überzeugt sind, gewährleisten wir freiwillig die doppelte Zeit:
4 Jahre Garantie !
Unsere 4-jährige Garantie bezieht sich auf die Funktion von Kronen, Brücken, Inlays sowie Teleskop- und Geschiebearbeiten, die in unserer Praxis hergestellt wurden.
Die Garantie gilt nicht für Kunststoffteile, die in bestimmten Zeitintervallen erneuert oder unterfüttert werden müssen. Auch Kunststoffverblendungen sind nicht garantierbar, da sie einer normalen Abnutzung unterliegen. Ebenfalls sind Folgebehandlungen, die durch Parodontitis, Wurzelbehandlungen oder Funktionsstörungen verursacht werden von der Garantie ausgenommen, da sie nicht vorhersagbar sind. Reparaturen von Fremdarbeiten und Verschleißteilen fallen nicht unter die Garantie.
Details zur Garantie und zu den Garantiebedingungen erfahren Sie in unserer Praxis.